Reiturlaub in der Schweiz, Italien, Schweden, Island, Südafrika
DoppelReiter-Reisen
Ihr Veranstalter für den persönlichen Reit- und Landurlaub
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Allgemeine Reisebedingungen

DoppelReiter-Reisen wird im Folgenden mit DRR abgekürzt.
Pferde Gallop

1.   Abschluss des Reisevertrages


1.1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde DRR den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen von DRR für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden vorliegen.

1.2. Der Kunde ist verpflichtet, im Rahmen seiner Buchung (Reiseanmeldung) vollständige und wahrheitsgemäße Angaben über alle angefragten und für die Durchführung eines Reiturlaubs maßgeblichen Umstände zu machen, insbesondere zu Reitqualifikation und Gewicht. Diese Daten werden ausschließlich zur Durchführung der Reise und zur Kundenbetreuung verwendet. Falsche oder unvollständige Angaben können zur Kündigung des Reisevertrages durch DRR führen.

1.3. Leistungsträger (z.B. Hotels, Beförderungsunternehmen, örtliche Reitställe und Reitunternehmen) sind von DRR nicht bevollmächtigt, Vereinbarungen zu treffen, Auskünfte zu geben oder Zusicherungen zu machen, die den vereinbarten Inhalt des Reisevertrages abändern, über die vertraglich zugesagten Leistungen von DRR hinausgehen oder im Widerspruch zur Reiseausschreibung stehen.

1.4. Orts- und Hotelprospekte, sowie insbesondere Prospekte von Reiteinrichtungen, die nicht von DRR herausgegeben werden, sind für DRR und deren Leistungspflicht nicht verbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Kunden zum Gegenstand der Reiseausschreibung oder zum Inhalt der Leistungspflicht von DRR gemacht wurden.

1.5. Die Buchung kann schriftlich, per Telefax oder auf elektronischem Weg (E-Mail) erfolgen. Bei elektronischer Buchung wird DRR den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege bestätigen. Sie erfolgt durch den Anmeldenden auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Personen, für deren Vertragsverpflichtung der Anmeldende wie für seine eigenen Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch ausdrückliche Erklärung übernommen hat.

1.6. Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Annahmeerklärung von DRR zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird DRR dem Kunden eine schriftliche Reisebestätigung übermitteln. Hierzu ist DRR nicht verpflichtet, wenn die Buchung durch den Kunden weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn erfolgt. Sämtliche Korrespondenz wird mit dem Anmeldenden geführt.

1.7. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, weist DRR ausdrücklich darauf hin. Es liegt dann ein neues Angebot vor, an das DRR für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt dann auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, die auch durch Anzahlung oder Restzahlung erfolgen kann.


2.  Zahlungsbedingungen

2.1. Nach Vertragsabschluss und nach Aushändigung des Sicherungsscheins gemäß § 651k BGB wird eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises, max. € 260,- pro Person zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 4 Wochen vor Reisebeginn zur Zahlung fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 9 b) genannten Grund abgesagt werden kann. Bei kurzfristigen Buchungen ist der Gesamtreisepreis unverzüglich nach Erhalt des Sicherungsscheins fällig und an DRR zu entrichten.

2.2. Soweit DRR zur Erbringung der vertraglichen Reiseleistungen bereit und in der Lage ist und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden gegeben ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf Inanspruchnahme der Reiseleistungen oder Aushändigung der Reiseunterlagen.

2.3. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, so ist DRR berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Reisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 7. zu belasten.

2.4. DRR kann bei entsprechender Vereinbarung zusätzlichen Aufwand (Expressversand, Inkasso-/Überweisungs-/Nachnahmespesen) bis zu € 30,- pro Buchung in Rechnung stellen.

2.5. Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang seiner Zahlung bei DRR zugesandt oder ausgehändigt.


3.  Leistungen

3.1. Umfang und Art der vertraglichen Leistungen ergeben sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung.

3.2. DRR behält sich jedoch ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Reiseleistungen zu erklären, über die der Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.


4.  Leistungsänderungen

4.1. Änderungen wesentlicher Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und von DRR nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

4.2. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind.

4.3. DRR ist verpflichtet, den Kunden über wesentliche Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren.

4.4. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, unentgeltlich vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DRR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach der Erklärung von DRR über die Änderung der Reiseleistung oder die Absage der Reise diesem gegenüber geltend zu machen.


5.  Preisänderungen

DRR behält sich vor, den im Reisevertrag vereinbarten Preis im Falle der Erhöhung der Beförderungskosten oder der Abgaben für bestimmte Leistungen wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse entsprechend wie folgt zu ändern.

5.1. Erhöhen sich die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Beförderungskosten, insbesondere die Treibstoffkosten, so kann DRR den Reisepreis nach Maßgabe der nachfolgenden Berechnung erhöhen:

a) Bei einer auf den Sitzplatz bezogenen Erhöhung kann DRR vom Kunden den Erhöhungsbetrag verlangen.

b) Andernfalls werden die vom Beförderungsunternehmen pro Beförderungsmittel geforderten zusätzlichen Beförderungskosten durch die Zahl der Sitzplätze des vereinbarten Beförderungsmittels geteilt. Den sich so ergebenden Erhöhungsbetrag für den Einzelplatz kann DRR vom Kunden verlangen.

5.2. Werden die bei Abschluss des Reisevertrages bestehenden Abgaben wie Hafen- oder Flughafengebühren gegenüber DRR erhöht, so kann der Reisepreis um den entsprechenden, anteiligen Betrag heraufgesetzt werden.

5.3. Bei einer Änderung der Wechselkurse nach Abschluss des Reisevertrages kann der Reisepreis in dem Umfange erhöht werden, in dem sich die Reise dadurch für DRR verteuert hat.

5.4. Eine Erhöhung des Reisepreises ist nur zulässig, sofern zwischen Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reisetermin mehr als 4 Monate liegen und die zur Erhöhung führenden Umstände vor Vertragsabschluss noch nicht eingetreten und bei Vertragsabschluss für DRR nicht vorhersehbar waren.

5.5. Im Falle einer nachträglichen Änderung des Reisepreises hat DRR den Kunden unverzüglich nach Kenntnis des Änderungsgrunds zu informieren. Preiserhöhungen sind nur bis zum 21. Tag vor Reisebeginn eingehend beim Kunden zulässig . Bei Preiserhöhungen von mehr als 5 % ist der Kunde berechtigt, ohne Gebühren vom Reisevertrag zurück zu treten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn DRR in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Kunden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat die zuvor genannten Rechte unverzüglich nach der Mitteilung von DRR über die Preiserhöhung diesem gegenüber geltend zu machen.


6.  Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Werden einzelne Reiseleistungen aus zwingenden Gründen nicht in Anspruch genommen, so wird sich DRR bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen, sofern der Kunde ihm dessen entsprechende schriftliche Bestätigung übersendet. Ein Rechtsanspruch auf eine Erstattung besteht in den meisten Fällen jedoch nicht. Eine Erstattung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn der Erstattung gesetzliche/behördliche Bestimmungen entgegenstehen.


7.  Reiserücktritt durch den Kunden

7.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Buchung zurücktreten. Dem Kunden wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

7.2. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, verliert DRR den Anspruch auf den Reisepreis. DRR kann eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen, wobei sich die Höhe der Entschädigung nach dem Reisepreis unter Abzug der gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen zu erwerben ist, bestimmt. DRR kann diesen Anspruch nach seiner Wahl konkret oder pauschaliert berechnen. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

bis 70 Tage vor Reisebeginn: 15% des Reisepreises
ab 69. bis 41. Tag vor Reisebeginn: 30% des Reisepreises
ab 40. bis 31. Tag vor Reisebeginn: 40% des Reisepreises
ab 30. bis 20. Tag vor Reisebeginn: 50% des Reisepreises
ab 19. bis 11. Tag vor Reisebeginn: 60% des Reisepreises
ab 10. bis 07. Tag vor Reisebeginn: 70% des Reisepreises
ab 06. Tag vor Reisebeginn bis zum Reisetag und bei Nichtantritt: 90% des Reisepreises

Dem Kunden steht es in jedem Fall frei, DRR nachzuweisen, dass diesem überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die von ihm geforderte Pauschale.

7.3. DRR empfiehlt dem Reisenden den Abschluss einer Reiserücktrittskosten-Versicherung, einer Reiseabbruch-Versicherung und einer Reisekrankenversicherung mit Krankenrücktransport sowie einer Reisegepäckversicherung. Für den Abschluss gelten die allgemeinen Bedingungen der jeweiligen Versicherungsgesellschaft.

7.4. Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Es bedarf dazu der Mitteilung an DRR . DRR kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Abtretende DRR als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.


8.  Umbuchungen

8.1. Ein Anspruch des Kunden nach Vertragsabschluss auf Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart (Umbuchung) besteht nicht. Ist eine Umbuchung möglich und wird auf Wunsch des Kunden dennoch vorgenommen, kann DRR bis zu dem bei den Rücktrittskosten genannten Zeitpunkt der ersten Stornierungsstufe ein Umbuchungsentgelt von € 30,- beim gleichen Reiseziel und € 60,- bei einem anderen Reiseziel pro Kunden erheben.

8.2. Umbuchungswünsche des Kunden, die später erfolgen, können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom Reisevertrag gemäß Ziffer 7. zu den dort festgelegten Bedingungen und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur geringfügige Kosten verursachen.


9.  Rücktritt und Kündigung durch DRR

DRR kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:

a) ohne Einhaltung einer Frist

Wenn der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von DRR nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt DRR , so behält er den Anspruch auf den Reisepreis. Er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

b) bis 4 Wochen vor Reiseantritt

Bei Nichterreichen der in der Reiseausschreibung festgelegten Mindestteilnehmerzahl. In jedem Fall ist DRR verpflichtet, den Reisenden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.


10.  Gewährleistung, Obliegenheiten und Kündigung des Kunden, Ausschluss von Ansprüchen, Verjährung

10.1. Wird die Reise nicht vertragsgemäß erbracht, so kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei DRR die Abhilfe verweigern kann, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. DRR kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt. Auftretende Mängel sind stets unverzüglich unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort ist um Abhilfe zu ersuchen.

10.2. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet DRR innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. DRR informiert über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Anzeige erkennbar aussichtslos ist oder aus anderen Gründen unzumutbar ist. Weiterhin hat der Kunde die Pflicht, DRR vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen, wenn die Abhilfe nicht unmöglich ist oder von DRR verweigert wird, oder wenn die sofortige Kündigung durch ein besonderes Interesse gerechtfertigt ist.

10.3. Bei Vorliegen eines Mangels kann der Kunde unbeschadet der Herabsetzung des Reisepreises (Minderung) oder der Kündigung Schadensersatz verlangen, es sei denn, der Mangel beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.

10.4. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber DRR unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt.

10.5. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Pflicht zur Schadensminderung, mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

10.6. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und DRR Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder DRR die Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.


11.  Kündigung aufgrund höherer Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl DRR als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann DRR für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist DRR verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.


12.  Haftung von DRR und Haftungsbeschränkung

12.1. DRR haftet im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften des Reisevertragsrechtes. Er haftet nicht für Angaben in von ihm nicht hergestellten Prospekten der Leistungsträger.

Die vertragliche Haftung von DRR für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,

a) soweit ein Schaden des Kunden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder

b) soweit DRR für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

12.2. Die deliktische Haftung von DRR für Sachschäden, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Diese Haftungshöchstsumme gilt jeweils je Kunde und Reise. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche im Zusammenhang mit Reisegepäck nach dem Montrealer Übereinkommen bleiben von der Beschränkung unberührt.

12.3. DRR haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen, Beförderungsleistungen von und zum ausgeschriebenen Ausgangs- und Zielort), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Buchungsbestätigung ausdrücklich und unter Angabe des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet werden, dass sie für den Kunden erkennbar nicht Bestandteil der Reiseleistungen von DRR sind. DRR haftet jedoch

a) für Leistungen, welche die Beförderung des Kunden vom ausgeschriebenen Ausgangsort der Reise zum ausgeschriebenen Zielort, Zwischenbeförderungen während der Reise und die Unterbringung während der Reise beinhalten,

b) wenn und insoweit für einen Schaden des Kunden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten von DRR ursächlich geworden ist.


13.  Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

13.1. DRR wird Staatsangehörige eines Staates der Europäischen Gemeinschaft, in dem die Reise angeboten wird, über Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Dabei wird davon ausgegangen, dass keine Besonderheiten in der Person des Kunden und eventueller Mitreisender (z.B. Doppelstaatsangehörigkeit, Staatenlosigkeit) vorliegen.

13.2. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nichtbefolgen dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt nicht, wenn DRR schuldhaft nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

13.3. DRR haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass DRR eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat .


14.  Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.


15.  Informationspflicht über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

DRR ist durch die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaften aller gebuchten Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.

Sollten bei Buchung der Reise die ausführenden Fluggesellschaften noch nicht feststehen, ist DRR verpflichtet die Fluggesellschaften, welche die Flüge voraussichtlich durchführen werden, zu benennen.

Sobald DRR die Informationen über die ausführenden Fluggesellschaften vorliegen, wird er den Kunden informieren.

Ändert sich die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, wird DRR unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um den Kunden so schnell wie möglich, über diese Änderung zu informieren.

Auf der Internetseite von DRR befindet sich ein Link, der zur aktuellen "Black-List" auf der Internetseite der "Europäischen Kommission" verweist.


16.  Rechtswahl und Gerichtsstand

16.1. Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und DRR findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis .

16.2. Soweit bei Klagen des Kunden gegen DRR im Ausland für die Haftung von DRR dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

16.3. Der Kunde kann DRR nur an dessen Sitz verklagen.

16.4. Für Klagen von DRR gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden, bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz von DRR vereinbart.

16.5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,

a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und DRR anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder

b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

DoppelReiter-Reisen
Inhaberin: Dipl.-Kffr. Anja Doppelreiter
Schwarzenbacher Str. 31
66620 Nonnweiler
Deutschland (Germany)

Tel.: 0049-(0)6873-669803
Fax: 0049-(0)6873-669805

E-Mail: info(at)doppelreiter-reisen.de
Web: www.doppelreiter-reisen.de



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